Die Satzungen 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Schützenbataillon Rupert Wintersteller", umfasst als Gebiet die Gemeinden des Bezirks Kitzbühel und die Gemeinde Scheffau am Wilden Kaiser. Vereinssitz ist in Kirchdorf in Tirol.

§ 2 Grundsätze und Zweck

Die Grundsätze des Tiroler Schützenwesens werden angewendet und diese sind: Die Treue zu Gott und dem Erbe der Väter, der Schutz von Heimat und Vaterland, die geistige und kulturelle Einheit des ganzen Landes, die Freiheit und Würde des Menschen, die Pflege des Tiroler Schützenbrauches. Diese Grundsätze zu wahren ist oberste Verpflichtung der Tiroler Schützen. Wahrnehmung von Koordinationsaufträgen unter den Mitgliedern und Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen der Mitgliedskompanien. Der Verein ist gemeinnützig.

§ 3 Mitglieder

(1) Als Mitglieder können nur in einer Gemeinde des Bezirks Kitzbühel gebildete Schützenkompanien und der Landsturm Scheffau aufgenommen werden, die sich vorbehaltlos zu den Grundsätzen des Bundes bekennen, eine Tiroler Schützentracht tragen und alle Bestimmungen dieser Satzungen getreulich zu erfüllen versprechen. Die Aufnahme erfolgt über Antrag der Kompanie durch Beschluss der Bataillonsversammlung.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um das Tiroler Schützenwesen besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt über Antrag des Bataillonsausschusses durch Beschluss der Bataillonsversammlung.

§ 4 Einnahmen

Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge: Diese sind von den Mitgliedern zu entrichten. Die Höhe wird von der Bataillonsversammlung bestimmt;

b) Beitrag von Kompanien die ein Bataillonsfest veranstalten;

c) Spenden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Ehrenmitglieder

(1) Die Mitglieder und Ehrenmitglieder können nach den näheren Bestimmungen dieser Satzungen die Tätigkeit des Bataillons mitbestimmen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Bataillons teilzunehmen und die vom Bund geschaffenen Auszeichnungen und sonstigen Begünstigungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Satzungen und die in ihrer näheren Ausführung ergehenden Vorschriften genau einzuhalten, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und alles vorzusehen und zu fördern, was den Grundsätzen des Bundes entspricht.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Suspendierung

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch :

a) freiwilligen Austritt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten. Der freiwillige Austritt wird vom Bataillonsausschuss entgegengenommen;

b) Ausschluss wegen grober Verletzung der Satzungen : Der Ausschluss erfolgt über Antrag des Bataillonsausschusses durch die Bataillonsversammlung.

(2) Anstelle des Ausschlusses kann das Mitglied bis zur Höchstdauer von drei Jahren suspendiert werden. Durch die Suspendierung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Im Suspendierungsbeschluss können auch Rechte belassen bzw. Pflichten eingeschränkt werden. Die Suspendierung erfolgt durch den Bataillonsausschuss und ist von der nächsten Bataillonsversammlung zu bestätigen oder aufzuheben.

§ 7 Vorschriften

(1) Vorschriften welche der Bundesausschuss zur einheitlichen Organisation und Führung des Schützenwesens erlassen hat sind einzuhalten.

(2) Solche Vorschriften sind insbesondere:

a) Grundsätze über die Bildung von Schützenbataillonen
b) Grundsätze für die Führung einer Schützenkompanie
c) Statuten der Jungschützen
d) Jungschützen-Organisation-Führung (JOF),

e) Schießordnung für den Erwerb der Schützenschnur
f ) Exerziervorschrift
g) Adjustierungsvorschrift
h) Richtlinien für Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
i) Schiedsgerichtsordnung

§ 8 Organe des Bataillons

Organe des Bataillons sind,  der Kommandant, Kommandant Stellvertreter, der Bataillonsausschuss und die Bataillonsversammlung.

§ 9 Bataillonsführung

(1) Mitglieder der Bataillonsausschusses sind:

a) der Bataillonsskommandant
b) der Bataillonskommandant-Stellvertreter
c) der Bataillonsschriftführer
d) der Bataillonskassier
e) die Bataillonsmarketenderin
f) der Bataillonsjungschützenbetreuer
g) der Bataillons-Pressereferent
h) der Bataillons-Intranet-/ Internetreferent
i) der Bataillons-Schießreferent
j) vier Bataillons-Beiräte.

(2) Der Bataillonsführung obliegt die oberste Leitung des Bataillons nach den Beschlüssen des Bataillonsausschusses und der Bataillonsversammlung. In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann die Bataillonsführung auch anstelle des Bataillonsausschusses und der Bataillonsversammlung vorläufige Beschlüsse fassen, die vom zuständigen Organ möglichst bald zu bestätigen oder aufzuheben sind.

(3) Die Sitzung vom Bataillonsauschuss wird vom Bataillonkommandanten nach Bedarf, jedenfalls aber zur Vorberatung einer Bataillonsversammlung einberufen. Der Bataillonskommandant hat eine Sitzung des Bataillonsausschusses einzuberufen, wenn es ein Drittel der Bataillonsführung verlangen. Die Bataillonsausschuss ist bei Anwesenheit des Bataillonskommandanten oder seines Vertreters und der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bataillonsführung

(1) Der Bataillonskommandant vertritt das Bataillon nach innen und außen, leitet die Sitzungen des Bataillonsausschusses und der Bataillonsversammlung und führt bei Bataillonsveranstaltungen das Kommando. Er ist berechtigt, sich einen Adjutanten zu seiner persönlichen Unterstützung zu bestimmen. Der Bataillonskommandant wird im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter und in dessen Verhinderungsfall in weiterer Folge von den übrigen Mitgliedern der Bataillonsführung vertreten.

§11 Bataillonsversammlung

(1) Mitglieder der Bataillonsversammlung:

a) die Mitglieder des Bataillonsausschusses,

b) die Hauptmänner (oder die bevollmächtigten Vertreter) der Mitgliedskompanien.

c) die Delegierten der Mitgliedskompanien (je 10 Kompaniemitglieder - 1 Delegierter)

 

(2) Der Bataillonsversammlung obliegt:

a) Wahl der Mitglieder der Bataillonsführung und der beiden Rechnungsprüfer (jedes dritte Jahr),

b) Entgegennahme der Geschäfts- und Rechenschaftsberichte und Entlastung der Amtsträger,

c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Aufteilungsschlüssels,

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

e) Ausschluss und Suspendierung von Mitgliedern, ü Satzungsänderungen,

g) Auflösung des Vereins.

 

(3) Die Bataillonsversammlung wird vom Bataillonskommandanten einmal jährlich im ersten Kalenderhalbjahr einberufen. Der Bataillonskommandant ist berechtigt, in dringenden Fällen eine außerordentliche Bataillonsversammlung einzuberufen, und ist dazu verpflichtet, wenn es der Bataillonsausschuss oder ein Drittel der Mitglieder verlangen. Die Einberufung einer Bataillonsversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor ihrem Zusammentreten zu erfolgen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß Anträge von Mitgliedskompanien nur behandelt werden, wenn sie mindestens acht Tage vor der Bataillonsversammlung dem Bataillonskommandanten schriftlich zukommen.

(4) Die Bataillonsversammlung ist bei Anwesenheit des Bataillonskommandanten oder seines Vertreters und eines Drittels der Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, wenn es diese Satzungen nicht anders bestimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Beschlussfassung über die Auflösung des Bundes.

§ 12 Wahl der Bataillonsführung und der Rechnungsprüfer

(1) Die Wahl der Bataillonsführung und Rechnungsprüfer erfolgt nach vorliegenden schriftlichenden  Wahlvorschlägen mit amtlichem Stimmzettel in geheimer Wahl. Nur anwesende Wahlberechtigte (oder Bevollmächtigte) haben eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält. Sollten für eine Funktion mehrere Kandidaten vorgeschlagen sein und keiner der Kandidaten erhält die absolute Mehrheit, dann ist eine Stichwahl notwendig zwischen jenen zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

Wahlvorschläge müssen mindestens 8 Tage vor der Wahl, schriftlich und unterschrieben beim Bataillonskommandanten eingebracht werden.

§ 13 Dienstgrade

(1) Den Dienstgrad "Schützenmajor" führt der Bataillonskommandant

(2) Die Würde eines "Ehrenmajors" kann das Schützenbataillon für außergewöhnliche Verdienste um das Schützenwesen im Bataillon verleihen.

(3) Die übrigen Dienstgrade werden in den Grundsätzen für die Führung einer Schützenkompanie festgelegt.

§ 14 Schiedsgerichte

(1) Bei Streitigkeiten in Schützenangelegenheiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, entscheidet das zuständige Schiedsgericht.

(2) Schiedsgerichte können auf Kompanie- und Bataillonsebene eingerichtet werden. Das Schiedsgericht besteht aus dem jeweiligen Kommandanten oder einem von diesem bestimmten Vertreter als Vorsitzenden und je einem von den beiden Streitteilen nominierten Beisitzer. Über die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist ein Protokoll anzufertigen und beiden Streitteilen zuzustellen. Jeder der beiden Streitteile hat die Möglichkeit, an das nächsthöhere Schiedsgericht zu berufen. Das beim Bund einzurichtende Schiedsgericht entscheidet endgültig; beide Streitteile sind an den Beschluss gebunden.

§ 15 Änderung der Satzungen

(1) Die Bataillonsversammlung kann über Änderungen der Satzungen nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn diese schon in der mit der Einberufung veröffentlichten Tagesordnung angeführt sind. (

2) Änderungen der Satzungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 16 Auflösung des Bataillons

(1) Die Bataillonsversammlung kann über die Auflösung des Schützenbataillons nur beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Im Falle der freiwilligen wie auch der behördlichen Auflösung des Bataillons ist das gesamte Vermögen des Bataillons mit genauen Aufzeichnungen der Bezirkshauptmannschaft zur nutzbringenden Verwahrung zu übergeben, und zwar bis zur Neugründung der gleichen oder einer ähnlichen Organisation.