Das Böllerschießen 

ist nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig. § 26.Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 1914

Unter „Böllerschießen“ im Sinne des § 24 Pyrotechnikgesetz 1974 ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung zu verstehen.

Das Böllerschießen ist gem. § 25 Abs. 1 leg.cit. nur unter Verwendung von Böller (Salut)kanonen - diese unterliegen nicht dem Waffengesetz 1996 - mit Böllerpatronen sowie von Sicherheitsböllern mit einer Papphülle, die einen Knallsatz von nicht mehr als sieben Gramm Schwarzpulver enthalten und eine Zündschnur mit einer Brenndauer von mindestens sechs Sekunden Aufweist, gestattet.

Das Böllerschießen ist gern. § 26.Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 1974 nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig. Nach Abs. 2 ist die Bewilligung nach Abs. 1 zur feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die

 

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • die hiezu erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse besitzen,

sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, das Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. Die Behörde hat nach Abs.3 Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderliche Anordnungen (z.B. Vorschreibung von Sicherheitsabständen) zu treffen.

Bei Einhaltung der im Bewilligungsbescheid angegebenen Orts- und Zeitangaben sowie der allenfalls sonst getroffenen Anordnungen wird die unzweifelhaft entstehende Lärmbelästigung für Mensch und Tier — vielfach beginnt das Böllerschießen bereits um 5 Uhr Früh — weder auf Grund der einzelnen landesgesetzlichen Polizeistrafgesetze zu verfolgen noch durch eine ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinden verboten werden können.
Brauchtum ist eben Brauchtum.

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